§ 6 SächsNRG - Allgemeine Kostentragungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsNRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33-2/2
(1) Wer eine Einfriedung errichtet, trägt die Herstellungs- und Unterhaltungskosten.
(2) Die Kosten für die Unterhaltung einer ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze tragen die Eigentümerin oder der Eigentümer und die Nachbarin oder der Nachbar zu gleichen Teilen. Die Kosten der Unterhaltung vorhandener Einfriedungen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flächen, zu im Sinne von § 201 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6) geändert worden ist, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und zu Waldflächen trägt jede Nachbarin und jeder Nachbar selbst.