§ 28 SächsNRG - Entschädigung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsNRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33-2/2
(1) Für die Duldung der Rechtsausübung nach § 5 Absatz 1 Satz 2, § 17 Absatz 1, nach den §§ 19, 22 sowie 24 Absatz 1 und 2 sowie § 25 Absatz 2 hat die Nachbarin oder der Nachbar die Eigentümerin oder den Eigentümer nach Billigkeit zu entschädigen. Dabei sind die der Nachbarin oder dem Nachbarn durch die Ausübung des Rechts zugutekommenden Einsparungen und der Umfang der Belästigung der Eigentümerin oder des Eigentümers angemessen zu berücksichtigen. Bei dauernder Duldungspflicht ist eine Rente jährlich im Voraus zu entrichten.
(2) Für die Duldung der Rechtsausübung nach § 25 Absatz 1 gelten, sofern nichts Anderes vereinbart ist, § 912 Absatz 2 sowie die §§ 913 und 914 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.