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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 21 SächsNRG - Anschluss an andere Leitungen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Amtliche Abkürzung
SächsNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
33-2/2

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend für

  1. 1.

    Gas- und Elektrizitätsleitungen,

  2. 2.

    Fernmeldelinien sowie

  3. 3.

    Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme, sofern die Person, die ihr Grundstück anschließen will, einem Anschlusszwang unterliegt.