§ 13 SächsNRG - Anspruch auf Beseitigung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsNRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33-2/2
(1) Die Nachbarin oder der Nachbar kann verlangen, dass Bäume, Sträucher oder Hecken, die über die nach §§ 8 oder 9 zulässigen Höhen hinauswachsen, nach Wahl der Eigentümerin oder des Eigentümers zurückgeschnitten oder beseitigt werden.
(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer braucht das Zurückschneiden und die Beseitigung von Pflanzen nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September vorzunehmen.