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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 7 SächsNRG - Besondere Kostentragungspflicht

Bibliographie

Titel
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Amtliche Abkürzung
SächsNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
33-2/2

Reicht eine ortsübliche Einfriedung nicht aus, um angemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch eine nicht ortsübliche Benutzung des Grundstücks zu bieten, so kann die Nachbarin oder der Nachbar von der Eigentümerin oder dem Eigentümer dieses Grundstücks die Erstattung der Mehrkosten der Herstellung und Unterhaltung der Einfriedung verlangen, die für die Verhinderung oder Verminderung der Beeinträchtigungen erforderlich sind.