§ 4 SächsNRG - Einfriedungsrecht
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsNRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33-2/2
Jede und jeder darf das eigene Grundstück einfrieden. Ortsübliche Einfriedungen dürfen auch auf der Grenze errichtet werden. Auf Grundstücksgrenzen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flächen dürfen keine Einfriedungen errichtet werden. Die Vorschriften des Dritten Abschnittes bleiben unberührt.