LTG,SL - Landtagsgesetz

Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Redaktionelle Abkürzung
LTG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-1

Vom 20. Juni 1973 (Amtsbl. S. 517)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2018 (Amtsbl. I S. 817)

Inhaltsübersicht(1)§§
I. Abschnitt: Konstituierung
Konstituierung1
II. Abschnitt: Präsidium des Landtages
1. Titel: Präsidium
Zusammensetzung des Präsidiums2
Sitzungen des Präsidiums3
Aufgaben des Präsidiums4
Erweitertes Präsidium5
2. Titel: Präsident, Vizepräsidenten und Schriftführer
Wahl6
Aufgaben des Präsidenten7
Stellvertreter des Präsidenten8
Aufgaben der Schriftführer9
III. Abschnitt: Ausschüsse
1. Titel: Allgemeines
Allgemeines10
2. Titel: Untersuchungsausschüsse
Aufgabe11
Einsetzung und Untersuchungsgegenstand12
Vorsitzender13
Ausschussmitglieder14
Ausscheiden von Ausschussmitgliedern15
Beschlussfassung16
Vorbereitende Untersuchung17
Öffentlichkeit der Sitzungen18
Protokollierung19
Beweisaufnahme20
Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe21
Aussagegenehmigung und Aktenvorlage22
Verlesung von Protokollen und Schriftstücken23
Beweis- und Zwangsmittel24
Zeugen und Sachverständige25
Fragerecht26
Rechtsstellung des Betroffenen27
Sitzungspolizei28
Gerichtliche Zuständigkeiten29
Kosten und Auslagen30
Aussetzung und Einstellung des Untersuchungsverfahrens31
Ergebnis der Untersuchung32
3. Titel: Ausschuss für Grubensicherheit
Ausschuss für Grubensicherheit33
4. Titel: Ausschuss für Eingaben
Ausschuss für Eingaben34
5. Titel: Ausschüsse für Wahlprüfung und Verfassungsschutz
Wahlprüfungsausschuss35
Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes36
Ausschuss für Datenschatz37
IV. Abschnitt: Vorlagen und Anträge
Einbringung von Vorlagen38
V. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen
Beschlussfähigkeit39
Stimmenverhältnis40
Wahlen41
Abstimmungsregeln42
Namentliche Abstimmung43
VI. Abschnitt: Ordnungsbestimmungen
Anordnungen des Präsidenten44
Ordnungs- und Sachrufe45
Ausschluss von Abgeordneten46
Ordnungsstrafen47
Einspruch gegen Ordnungsruf und Ausschluss48
Maßnahmen bei Störung der Sitzung49
Ordnungsbefugnisse des Ausschussvorsitzenden50
Aufnahmen in Bild und Ton51
VII. Abschnitt: Landtagsverwaltung
Landtagsverwaltung52
VIII. Abschnitt: Regierung
Ordnungsbestimmungen53
IX. Abschnitt: Rechnungshof
Rechnungshof54
X. Abschnitt: Befriedung des Landtagsgebäudes
Verbot von Versammlungen und Umzügen55
Grenzen des befriedeten Bezirks56
XI. Abschnitt: Geschäftsordnung
Abweichung von Vorschriften der Geschäftsordnung im Einzelfall und Auslegung der Geschäftsordnung57

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 1, I. Abschnitt - Konstituierung

§ 1 LTG - Konstituierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Redaktionelle Abkürzung
LTG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Der neugewählte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten des Landtages einberufen.

(2) ln der ersten Sitzung des Landtages führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt, das nächstälteste Mitglied des Landtages den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt.

(3) Der Alterspräsident eröffnet die Sitzung, ernennt zwei Abgeordnete zu vorläufigen Schriftführern, lässt die Beschlussfähigkeit des Hauses durch Namensaufruf feststellen und führt die Wahl des Präsidenten durch.

§§ 2 - 9, II. Abschnitt - Präsidium des Landtages

§§ 2 - 5, 1. Titel - Präsidium