§ 31 LTG - Aussetzung und Einstellung des Untersuchungsverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
- Redaktionelle Abkürzung
- LTG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, dass gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Der Untersuchungsausschuss beschließt die Aussetzung, es sei denn, dass die Antragsteller, ihre Vertreter im Ausschuss oder ein Viertel der Ausschussmitglieder widersprechen.
(2) Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit auch durch Beschluss des Landtages wieder aufgenommen werden. § 39 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Landtag kann einen Untersuchungsausschuss vor Abschluss der Ermittlungen auflösen, es sei denn, dass ein Viertel der Mitglieder des Landtages widerspricht.