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§ 47 LTG - Ordnungsgeld

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Redaktionelle Abkürzung
LTG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-1

Der Landtag kann in besonders schweren Fällen von Ordnungsverstößen ein Ordnungsgeld bis zur dreifachen Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung beschließen. Die Aufwandsentschädigung kann für das Ordnungsgeld in Anspruch genommen werden.