§ 47 LTG - Ordnungsgeld
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
- Redaktionelle Abkürzung
- LTG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
Der Landtag kann in besonders schweren Fällen von Ordnungsverstößen ein Ordnungsgeld bis zur dreifachen Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung beschließen. Die Aufwandsentschädigung kann für das Ordnungsgeld in Anspruch genommen werden.