§ 34 LTG - Ausschuss für Eingaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
- Redaktionelle Abkürzung
- LTG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Der Ausschuss für Eingaben ist in Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben befugt,
- a)von der Regierung und den obersten Landesbehörden Auskunft und Aktenvorlage zu verlangen sowie
- b)den Petenten und andere Beteiligte zu hören.
(2) § 49 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Ausschuss kann die Befugnisse aus Absatz 1 im Ausnahmefall auf einzelne Abgeordnete übertragen.