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§ 54 LTG - Rechnungshof

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Redaktionelle Abkürzung
LTG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Die Mitglieder des Rechnungshofes haben jederzeit zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse. Zutritt auf Verlangen des Landtages oder seiner Ausschüsse müssen sie zu den Sitzungen erscheinen und Auskünfte erteilen.

(2) § 79 gilt entsprechend.