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§ 17 LTG - Vorbereitende Untersuchung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Redaktionelle Abkürzung
LTG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Der Untersuchungsausschuss kann jederzeit eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuss beschließen.

(2) Der Unterausschuss sammelt und gliedert den Untersuchungsstoff und beschafft das erforderliche Beweismaterial, insbesondere die einschlägigen Akten und Unterlagen. Er kann Personen informatorisch hören.

(3) Die Sitzungen des Unterausschusses und informatorische Anhörungen sind zu protokollieren.