§ 17 LTG - Vorbereitende Untersuchung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
- Redaktionelle Abkürzung
- LTG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Der Untersuchungsausschuss kann jederzeit eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuss beschließen.
(2) Der Unterausschuss sammelt und gliedert den Untersuchungsstoff und beschafft das erforderliche Beweismaterial, insbesondere die einschlägigen Akten und Unterlagen. Er kann Personen informatorisch hören.
(3) Die Sitzungen des Unterausschusses und informatorische Anhörungen sind zu protokollieren.