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§ 38 LTG - Einbringung von Vorlagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Redaktionelle Abkürzung
LTG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Gesetzesvorlagen und sonstige Vorlagen können von einzelnen Abgeordneten, von Fraktionen oder von der Landesregierung eingebracht werden.

(2) Der Rechnungshof des Saarlandes ist im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zur Einbringung von Vorlagen berechtigt.

(3) Gesetzesvorlagen sind mit schriftlicher Begründung einzubringen und im Landtag mündlich zu begründen. Sachanträge bedürfen der schriftlichen Begründung, wenn sie nicht im sachlichen Zusammenhang und als Folge einer Aussprache im Landtag gestellt werden. Die Begründung kann innerhalb einer Woche nachgereicht werden.

(4) Gesetzesvorlagen der Landesregierung sind durch den Ministerpräsidenten, sonstige Vorlagen der Regierung durch den zuständigen Minister zu unterzeichnen und einzureichen.

(5) Wer eine Vorlage einbringt, soll in der schriftlichen Begründung seine Vorstellungen über etwaige finanzielle Auswirkungen darlegen.