Versionsverlauf


§ 56 LTG - Grenzen des befriedeten Bezirks

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Redaktionelle Abkürzung
LTG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Die Grenzen des befriedeten Bezirks bilden:

Im Nordosten:
Die Franz-Josef-Röder-Straße zwischen der Pestelstraße und der Spichererbergstraße;

Im Südosten:
Die Pestelstraße;

Im Südwesten:
Die Talstraße von der Spichererbergstraße bis zur Pestelstraße;

Im Nordwesten:
Die Spichererbergstraße von der Talstraße bis zur Franz-Josef-Röder-Straße.

(2) Die benannten Straßenzüge innerhalb der angegebenen Grenzen gehören zu dem befriedeten Bezirk.