§ 56 LTG - Grenzen des befriedeten Bezirks
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
- Redaktionelle Abkürzung
- LTG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Die Grenzen des befriedeten Bezirks bilden:
Im Nordosten:
Die Franz-Josef-Röder-Straße zwischen der Pestelstraße und der Spichererbergstraße;
Im Südosten:
Die Pestelstraße;
Im Südwesten:
Die Talstraße von der Spichererbergstraße bis zur Pestelstraße;
Im Nordwesten:
Die Spichererbergstraße von der Talstraße bis zur Franz-Josef-Röder-Straße.
(2) Die benannten Straßenzüge innerhalb der angegebenen Grenzen gehören zu dem befriedeten Bezirk.