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§ 50 LTG - Ordnungsbefugnisse des Ausschussvorsitzenden

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Redaktionelle Abkürzung
LTG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Im Rahmen von Ausschusssitzungen verfügt der Vorsitzende des Ausschusses über die nach diesem Abschnitt dem Präsidenten zustehenden Ordnungsbefugnisse; der Ausschluss eines Abgeordneten beschränkt sich in diesem Fall auf die Ausschusssitzung.

(2) Der Abgeordnete kann gegen Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ausschuss. § 74 gilt entsprechend.