§ 50 LTG - Ordnungsbefugnisse des Ausschussvorsitzenden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
- Redaktionelle Abkürzung
- LTG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Im Rahmen von Ausschusssitzungen verfügt der Vorsitzende des Ausschusses über die nach diesem Abschnitt dem Präsidenten zustehenden Ordnungsbefugnisse; der Ausschluss eines Abgeordneten beschränkt sich in diesem Fall auf die Ausschusssitzung.
(2) Der Abgeordnete kann gegen Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ausschuss. § 74 gilt entsprechend.