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§ 51 LTG - Aufnahmen in Bild und Ton

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Redaktionelle Abkürzung
LTG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Aufnahmen von Landtagssitzungen in Bild und Ton, soweit sie nicht für Zwecke des Landtages oder der Fraktion angefertigt werden, sind nur mit Genehmigung des Präsidenten im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten gestattet.

(2) Für Sitzungen der Ausschüsse erteilt die Genehmigung der betreffende Ausschuss.