BayRiStAG,BY - Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Amtliche Abkürzung
BayRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

Vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118)

Zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 318)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz1
Anwendbarkeit von Vorschriften2
Richtereid3
Landespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter und Staatsanwälte4
Dienstliche Beurteilung5
Fortbildung6
Altersgrenze und Ruhestand7
Teilzeit8
Urlaub ohne Dienstbezüge9
Altersteilzeit10
Amtstracht, Neutralität11
Ernennungen und Übertragungen12
Teilnahme an Personalversammlungen13
Teil 2
Besondere Fälle des Richterdienstes
Professoren als Richter im Nebenamt14
Ehrenamtliche Richter15
Richter auf Zeit16
Teil 3
Vertretungen der Richter und Staatsanwälte
Kapitel 1
Allgemeines
Allgemeines17
Kapitel 2
Allgemeine und soziale Angelegenheiten
Abschnitt 1
Richterräte
Unterabschnitt 1
Errichtung und Zusammensetzung
Örtliche Richterräte18
Bezirksrichterräte19
Hauptrichterräte20
Unterabschnitt 2
Amtszeit und Wahl
Amtszeit21
Wahlgrundsätze22
Wahlberechtigung und Wählbarkeit23
Neuwahl24
Gesonderte Wahl bei den Hauptrichterräten25
Unterabschnitt 3
Innere Ordnung
Vorsitz, Beschlussfassung und Geschäftsordnung26
Unterabschnitt 4
Beteiligung
Zusammenarbeit und Zuständigkeiten27
Mitbestimmung28
Mitwirkung29
Beteiligung bei Unfallverhütung und Arbeitsschutz30
Dienstvereinbarungen31
Verfahren der Beteiligung in gemeinsamen Angelegenheiten32
Unterabschnitt 5
Schweigepflicht und Rechtsweg
Schweigepflicht33
Rechtsweg34
Abschnitt 2
Staatsanwaltsräte
Errichtung und Zusammensetzung35
Amtszeit und Wahl36
Innere Ordnung, Beteiligung, Schweigepflicht und Rechtsweg37
Kapitel 3
Personalangelegenheiten
Abschnitt 1
Präsidialrat
Unterabschnitt 1
Errichtung und Zusammensetzung
Errichtung38
Zusammensetzung39
Unterabschnitt 2
Amtszeit und Wahl
Amtszeit und Wahlgrundsätze40
Wahlberechtigung und Wählbarkeit41
Anfechtung der Wahl und Ausscheiden von Mitgliedern42
Eintritt der Stellvertreter sowie Neuwahlen43
Unterabschnitt 3
Innere Ordnung, Beteiligung und Rechtsweg
Amtsausübung und Beschlussfassung44
Aufgaben45
Beteiligungsverfahren bei der Übertragung von Richterämtern46
Beteiligungsverfahren in den sonstigen Fällen47
Rechtsweg48
Abschnitt 2
Landesstaatsanwaltsrat
Zusammensetzung49
Innere Ordnung und Beteiligung50
Teil 4
IT-Rat
IT-Rat51
Teil 5
Dienstgerichte
Kapitel 1
Bayerisches Dienstgericht und Bayerischer Dienstgerichtshof
Abschnitt 1
Allgemeines
Errichtung der Dienstgerichte52
Zuständigkeit der Dienstgerichte53
Mitglieder der Dienstgerichte54
Richterliche Mitglieder55
Staatsanwaltliche Mitglieder56
Abschnitt 2
Besetzung
Besetzung der Dienstgerichte57
Kapitel 2
Disziplinarverfahren
Anwendung des Bayerischen Disziplinargesetzes58
Entscheidung der Dienstgerichte an Stelle der zuständigen Behörde59
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Gehalt60
Bekleidung mehrerer Ämter61
Richter auf Probe und kraft Auftrags62
Kapitel 3
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung63
Einleitung des Verfahrens64
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit65
Begrenzte Dienstfähigkeit66
Dienstunfähigkeit bei Bekleidung mehrerer Ämter67
Urteilsformel68
Aussetzung von Prüfungsverfahren69
Kostenentscheidung in Prüfungsverfahren70
Teil 6
Übergangs- und Schlussvorschriften
Ausführung des Richterwahlgesetzes71
Übergangsregelungen zum Ruhestand72
(weggefallen)72a
Übergangsregelung zu den Dienstgerichten73
(weggefallen)73a
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluierung74

Art. 1 - 13, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 BayRiStAG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Amtliche Abkürzung
BayRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

(1) 1Den Richtern und Richterinnen ist die rechtsprechende Gewalt anvertraut, sie sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Staatsanwälte und Staatsanwältinnen garantieren als Beamte mit ihrer Verpflichtung zur Objektivität rechtsstaatliche Verfahrensabläufe im Strafverfahren.

(2) Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Berufsrichter und Berufsrichterinnen im Dienst des Freistaates Bayern.

Art. 2 BayRiStAG - Anwendbarkeit von Vorschriften

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Amtliche Abkürzung
BayRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

(1) Für Richter und Richterinnen gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz oder das Deutsche Richtergesetz (DRiG) nichts anderes bestimmen.

(2) Für die Rechtsstellung der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten Richter und Richterinnen gelten Art. 16 Abs. 3, Art. 43 bis 45 und 47 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) entsprechend.

(3) 1Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen für Richter und Richterinnen durch die obersten Landesbehörden wirken die Spitzenorganisationen der zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften (Spitzenorganisationen) in einer laufenden, umfassenden und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit. 2Über Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, ist auf deren Verlangen der Landtag zu unterrichten. 3Soweit allgemeine Vorschriften für Beamte und Beamtinnen Anwendung finden, gilt Art. 16 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) entsprechend.

Art. 3 BayRiStAG - Richtereid

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Titel
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Amtliche Abkürzung
BayRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

1Der Richter oder die Richterin hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Bayern und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

2Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.