Art. 23 BayRiStAG - Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) 1Wahlberechtigt sind für
- 1.
die örtlichen Richterräte und Bezirksrichterräte alle Richter und Richterinnen, die am Wahltag dem Gericht oder einem Gericht des Bezirks, bei dem der Richterrat errichtet wird,
- 2.
die Hauptrichterräte alle Richter und Richterinnen, die am Wahltag dem Gerichtszweig, in dem der Hauptrichterrat errichtet wird,
angehören. 2Richter und Richterinnen, die am Wahltag für eine längere Zeit als zwölf Monate unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt. 3Gleiches gilt mit Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit.
(2) 1Wählbar sind alle wahlberechtigten Richter und Richterinnen, deren Angehörigkeit im Sinne von Abs. 1 Satz 1 am Wahltag seit sechs Monaten besteht und die am Wahltag nicht noch länger als zwölf Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind. 2Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen sowie deren ständige Vertreter sind nicht wählbar. 3Für die örtlichen Richterräte ist darüber hinaus der dienstaufsichtführende Richter oder die dienstaufsichtführende Richterin sowie dessen oder deren ständiger Vertreter nicht wählbar.
(3) 1Abgeordnete Richter und Richterinnen bleiben für den örtlichen Richterrat bei dem bisherigen Gericht wahlberechtigt, verlieren jedoch ihre Wählbarkeit, sobald die Dauer der Abordnung sechs Monate überschreitet. 2Richter und Richterinnen, die mehrere Richterämter innehaben, sind wahlberechtigt und wählbar für den örtlichen Richterrat bei dem Gericht, bei dem sie ihre Planstelle haben; sind sie länger als sechs Monate ausschließlich bei einem anderen Gericht beschäftigt, sind sie ab diesem Zeitpunkt für den örtlichen Richterrat bei diesem Gericht wahlberechtigt und wählbar. 3Für Richter und Richterinnen, die mehrere Richterämter in verschiedenen Bezirken oder Gerichtszweigen innehaben oder an eine andere Stelle als ein Gericht ihres Bezirks oder Gerichtszweigs abgeordnet sind, gelten die Sätze 1 und 2 für die Stufenvertretungen entsprechend.