Art. 59 BayRiStAG - Entscheidung der Dienstgerichte an Stelle der zuständigen Behörde
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) 1In Verfahren gegen einen Richter oder eine Richterin entscheidet das Bayerische Dienstgericht auf Antrag der Disziplinarbehörde über die
- 1.
vorläufige Dienstenthebung,
- 2.
Einbehaltung von Gehalt sowie
- 3.
Aufhebung und Änderung der Anordnungen nach Nr. 1 und 2
durch Beschluss. 2In den Fällen des Art. 20 BayDG entscheidet das Bayerische Dienstgericht auf Antrag des Richters oder der Richterin ebenfalls durch Beschluss. 3Die Beschlüsse sind auch der Disziplinarbehörde zuzustellen. 4Gegen die Entscheidung des Bayerischen Dienstgerichts ist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung die Beschwerde an den Bayerischen Dienstgerichtshof zulässig. 5Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) 1Auf Antrag kann der Bayerische Dienstgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung oder die Aufhebung der Vollziehung anordnen. 2Entsprechende Beschlüsse können vom Bayerischen Dienstgerichtshof jederzeit geändert oder aufgehoben werden. 3Ist bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Bayerischen Dienstgerichts ergangen, entscheidet in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 an Stelle des Bayerischen Dienstgerichts der Bayerische Dienstgerichtshof.