Art. 39 BayRiStAG - Zusammensetzung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) 1Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus
- 1.
dem Präsidenten oder der Präsidentin eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit als vorsitzendem Mitglied sowie
- 2.
sechs von den Richtern und Richterinnen der ordentlichen Gerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern, von denen drei im Oberlandesgerichtsbezirk München - einschließlich Oberstes Landesgericht -, zwei im Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg und eines im Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg ihre Planstelle haben müssen.
2Unmittelbar nach der Wahl wählen die gewählten Mitglieder in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden nach Satz 1 Nr. 1. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4Wer bereits gewähltes Mitglied des Präsidialrats oder Ersatzmitglied ist, ist nicht wählbar. 5Nach Ablauf der Amtszeit des Präsidialrats führt der Vorsitzende dieses Präsidialrats die Geschäfte des Vorsitzenden des neuen Präsidialrats weiter, bis ein neuer Vorsitzender gewählt ist. 6Bei Verlust der Wählbarkeit oder Ausscheiden aus sonstigem Grund, wird der Vorsitzende für den Rest der Amtszeit des Präsidialrats neu gewählt.
(2) Der Präsidialrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht aus
- 1.
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs als vorsitzendem Mitglied und
- 2.
vier von den Richtern und Richterinnen der Verwaltungsgerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern.
(3) Der Präsidialrat der Sozialgerichtsbarkeit besteht aus
- 1.
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landessozialgerichts als vorsitzendem Mitglied und
- 2.
vier von den Richtern und Richterinnen der Sozialgerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern.
(4) Der Präsidialrat der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht aus
- 1.
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts, dessen Bezirk der betroffene Richter oder die betroffene Richterin angehört, in den Fällen des Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts, in dessen Bezirk dem Richter oder der Richterin das Richteramt übertragen werden soll, als vorsitzendem Mitglied und
- 2.
vier von den Richtern und Richterinnen der Arbeitsgerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern, von denen je zwei in den Landesarbeitsgerichtsbezirken München und Nürnberg Richter oder Richterin sein müssen.
(5) Der Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit besteht aus
- 1.
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Finanzgerichts, dem der betroffene Richter oder die betroffene Richterin angehört, in den Fällen des Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dem Präsidenten oder der Präsidentin des Finanzgerichts, bei dem dem Richter oder der Richterin das Richteramt übertragen werden soll, als vorsitzendem Mitglied und
- 2.
vier von den Richtern und Richterinnen der Finanzgerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern, von denen zwei bei dem Finanzgericht München und zwei bei dem Finanzgericht Nürnberg Richter oder Richterin sein müssen.
(6) 1Für die zu wählenden Mitglieder wird eine doppelte Anzahl von Stellvertretern gewählt. 2Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.