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Art. 26 BayRiStAG - Vorsitz, Beschlussfassung und Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Amtliche Abkürzung
BayRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

(1) Besteht der Richterrat aus mehreren Mitgliedern, so wählen sie aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Richterrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse.

(3) 1Die Beschlüsse des Richterrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder im Umlaufverfahren der abstimmenden Mitglieder gefasst. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag oder eine Maßnahme abgelehnt. 3Der Richterrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 4Der Vorsitzende kann im Umlaufverfahren auf einem dauerhaften Datenträger abstimmen lassen, wenn kein Mitglied widerspricht; sämtliche Mitglieder müssen Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

(4) Der Richterrat regelt im Übrigen die Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.