Art. 48 BayRiStAG - Rechtsweg
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit des Präsidialrats sowie in den Fällen des Art. 42 Abs. 1 und 3 ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.