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  • ab 01.04.2018 (aktuelle Fassung)

Art. 48 BayRiStAG - Rechtsweg

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Amtliche Abkürzung
BayRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit des Präsidialrats sowie in den Fällen des Art. 42 Abs. 1 und 3 ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.