Art. 28 BayRiStAG - Mitbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) Der Richterrat hat vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen mitzubestimmen bei
- 1.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge,
- 2.
Aufstellung des Urlaubsplans,
- 3.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
- 4.
Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten und Datenschutzbeauftragten,
- 5.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
- 6.
Festlegung von Grundsätzen über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des Vorschlagswesens,
- 7.
Inhalt von Personalfragebögen,
- 8.
Beurteilungsrichtlinien,
- 9.
Einführung, Anwendung und erheblicher Änderung
- a)
technischer Einrichtungen, die zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Richter und Richterinnen objektiv geeignet sind,
- b)
von automatisierten Verfahren zur Personalverwaltung;
Art. 75a Abs. 2 BayPVG gilt entsprechend.
(2) 1Auf Antrag des Richters oder der Richterin bestimmt der Richterrat, auf Verlangen des Richters oder der Richterin nur sein Vorsitzender, bei folgenden Angelegenheiten mit:
- 1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
- 2.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Richter oder Richterinnen; diese sind von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen,
- 3.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
- 4.
Anordnungen, die die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 findet Art. 75 Abs. 2 BayPVG entsprechende Anwendung.