Art. 45 BayRiStAG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) 1Der Präsidialrat ist bei folgenden Angelegenheiten zu beteiligen:
- 1.
jeder Übertragung eines anderen Richteramts als dem jeweiligen laufbahnrechtlichen Eingangsamt,
- 2.
- 3.
Versetzung eines Richters oder einer Richterin in den Ruhestand oder Herabsetzung des Dienstes nach § 34 DRiG,
- 4.
Rücknahme einer Ernennung nach § 19 DRiG, an der der Präsidialrat beteiligt war,
- 5.
Entlassung eines Richters oder einer Richterin nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5, §§ 22 und 23 DRiG, sofern nicht nach Art. 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Landesstaatsanwaltsrat zu beteiligen ist,
- 6.
Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Richter oder eine Richterin,
- 7.
Entscheidungen über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach Art. 72 Abs. 2 Satz 1.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3, 5 bis 7 findet die Beteiligung nur auf Antrag der betroffenen Person statt.
(2) Zuständig ist der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem der Richter oder die Richterin angehört, in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem er oder sie verwendet werden soll.