Art. 54 BayRiStAG - Mitglieder der Dienstgerichte
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) 1Die Mitglieder der Dienstgerichte müssen ihre Planstelle in Bayern und das 35. Lebensjahr vollendet haben. 2Richterliche Mitglieder müssen die Voraussetzungen des § 77 DRiG erfüllen. 3Staatsanwälte und Staatsanwältinnen können nur für Angelegenheiten nach § 122 Abs. 4 Satz 1 DRiG und unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 122 Abs. 4 Satz 2 DRiG als Mitglied bestellt werden.
(2) 1Zu ständigen Mitgliedern werden bestellt:
- 1.
der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter, die Richter oder Richterinnen aus der ordentlichen oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit und beim Bayerischen Dienstgerichtshof Richter oder Richterinnen am Obersten Landesgericht, Oberlandesgericht oder Verwaltungsgerichtshof sein müssen, und
- 2.
als weitere ständige Mitglieder beim Bayerischen Dienstgericht Richter oder Richterinnen aus der ordentlichen oder Verwaltungsgerichtsbarkeit und beim Bayerischen Dienstgerichtshof je zur Hälfte Richter oder Richterinnen aus der ordentlichen und Verwaltungsgerichtsbarkeit.
2Als nicht ständige Mitglieder werden Richter oder Richterinnen aus der Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtbarkeit, weitere Richter oder Richterinnen aus der ordentlichen und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen bestellt. 3Beim Bayerischen Dienstgericht muss der Stellvertreter gemäß Satz 1 Nr. 1 aus derselben Gerichtsbarkeit wie der Vorsitzende stammen.