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  • ab 01.04.2018 (aktuelle Fassung)

Art. 1 BayRiStAG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Amtliche Abkürzung
BayRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

(1) 1Den Richtern und Richterinnen ist die rechtsprechende Gewalt anvertraut, sie sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Staatsanwälte und Staatsanwältinnen garantieren als Beamte mit ihrer Verpflichtung zur Objektivität rechtsstaatliche Verfahrensabläufe im Strafverfahren.

(2) Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Berufsrichter und Berufsrichterinnen im Dienst des Freistaates Bayern.