Art. 40 BayRiStAG - Amtszeit und Wahlgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) Art. 24 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Art. 53 Abs. 3 Satz 3, 4, Abs. 4 BayPVG sowie Art. 21 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, Art. 22 Abs. 1, 2 Satz 1, 2, Abs. 3, 4 Satz 1, 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 5 und Art. 25 gelten entsprechend.
(2) 1Die Wahl der Richterräte und des Präsidialrats soll gleichzeitig durchgeführt werden. 2Die Wahlvorstände für die Wahl der Hauptrichterräte sind in diesem Fall zugleich Wahlvorstand für die Wahl des Präsidialrats.
(3) 1Die gewählten Mitglieder sowie ihre Stellvertreter sind zur Übernahme des Ehrenamts verpflichtet. 2Sie können die Übernahme nur aus wichtigen Gründen ablehnen. 3Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheiden die übrigen Mitglieder des Präsidialrats.