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  • ab 01.04.2018 (aktuelle Fassung)

Art. 40 BayRiStAG - Amtszeit und Wahlgrundsätze

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Amtliche Abkürzung
BayRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

(2) 1Die Wahl der Richterräte und des Präsidialrats soll gleichzeitig durchgeführt werden. 2Die Wahlvorstände für die Wahl der Hauptrichterräte sind in diesem Fall zugleich Wahlvorstand für die Wahl des Präsidialrats.

(3) 1Die gewählten Mitglieder sowie ihre Stellvertreter sind zur Übernahme des Ehrenamts verpflichtet. 2Sie können die Übernahme nur aus wichtigen Gründen ablehnen. 3Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheiden die übrigen Mitglieder des Präsidialrats.