§ 37 IngG LSA - Berufsgerichte
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- IngG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.12
(1) Für die Entscheidung im ersten Rechtszug wird ein Berufsgericht, für Entscheidungen im Rechtsmittelzug ein Berufsgerichtshof errichtet.
(2) Die Gerichte führen die Bezeichnung "Berufsgericht der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt" und "Berufsgerichtshof der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt". Sie haben ihren Sitz in Magdeburg.
(3) Bei den Gerichten wird je eine Geschäftsstelle eingerichtet. Der Geschäftsgang wird durch Geschäftsordnungen geregelt, die das Ministerium der Justiz nach Anhörung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt und der Vorsitzenden der Gerichte erlässt.
(4) Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Finanzmittel für den Bedarf der Gerichte stellt die Ingenieurkammer zur Verfügung.