§ 44 IngG LSA - Heranziehung der Mitglieder der Berufsgerichte
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- IngG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.12
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt vor Beginn jeden Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die Mitglieder heranzuziehen sind und einander im Verhinderungsfalle vertreten.
(2) Sind bei einem Gericht mehrere Vorsitzende bestellt, so treffen sie die Bestimmung nach Absatz 1 sowie die Grundsätze für die Verteilung der anfallenden Sachen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des geschäftsleitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Bestimmung nach Absatz 1 darf im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, Ausscheidens, Neubestellung oder dauernder Verhinderung eines Mitgliedes erforderlich wird.