§ 50 IngG LSA - Durchführung von Ermittlungen
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- IngG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.12
Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, so führt die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt die erforderlichen Verwaltungsermittlungen durch. Sie gibt dem Beschuldigten Gelegenheit, sich zu allen ihm zur Last gelegten Tatsachen zu äußern. Sie informiert den Beschuldigten und die Aufsichtsbehörde nach Abschluss der Ermittlungen über das Ergebnis.