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§ 50 IngG LSA - Durchführung von Ermittlungen

Bibliographie

Titel
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Amtliche Abkürzung
IngG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.12

Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, so führt die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt die erforderlichen Verwaltungsermittlungen durch. Sie gibt dem Beschuldigten Gelegenheit, sich zu allen ihm zur Last gelegten Tatsachen zu äußern. Sie informiert den Beschuldigten und die Aufsichtsbehörde nach Abschluss der Ermittlungen über das Ergebnis.