§ 36 IngG LSA - Ahndung von Berufsvergehen im berufsgerichtlichen Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- IngG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.12
(1) Berufsvergehen werden, soweit sie nicht dem Rügerechtverfahren unterliegen, im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet.
(2) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf:
- 1.
Verweis,
- 2.
Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro,
- 3.
Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt,
- 4.
Aberkennung des aktiven und passiven Wahlrechts zu den Organen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt bis zur Dauer von fünf Jahren,
- 5.
Löschung von den Listen und Verzeichnissen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder Ausschluss aus der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt.
(3) Die in Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.
(4) Auf Löschung von der Liste der Beratenden Ingenieure oder auf Ausschluss aus der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt darf das Gericht nur erkennen, wenn Berufspflichten gröblich und wiederholt verletzt wurden. Erkennt das Gericht auf Löschung oder Ausschluss, so bestimmt es zugleich eine Frist, innerhalb derer kein neuer Antrag auf Eintragung oder Aufnahme gestellt werden darf. Die Frist beträgt mindestens ein Jahr, höchstens fünf Jahre. Es kann zugleich auf Löschung und auf Geldbuße erkannt werden.