§ 59 IngG LSA - Beweissicherungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- IngG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.12
(1) Endet die Kammerzugehörigkeit des Beschuldigten und wird aus diesem Grund ein berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt, so kann auf Antrag eines Beteiligten das Berufsgericht ein Beweissicherungsverfahren durchführen.
(2) Den Umfang des Verfahrens bestimmt das Berufsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein.
(3) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt, ihre Aufsichtsbehörde und der frühere Beschuldigte sind an dem Verfahren zu beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung von Terminen, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Beschuldigten nur zu, wenn er sich im Inland aufhält und seine Anschrift dem Berufsgericht bekannt ist.