§ 37 IngG LSA - Berufsgerichte
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- IngG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.12
(1) Für die Entscheidung im ersten Rechtszug wird ein Berufsgericht, für Entscheidungen im Rechtsmittelzug ein Berufsgerichtshof errichtet.
(2) Die Gerichte führen die Bezeichnung "Berufsgericht der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt" und "Berufsgerichtshof der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt". Das Berufsgericht der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist beim Verwaltungsgericht Magdeburg und der Berufsgerichtshof der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt einzurichten.
(3) Bei den Gerichten wird je eine Geschäftsstelle eingerichtet. Der Geschäftsgang wird durch Geschäftsordnungen geregelt, die das Ministerium der Justiz nach Anhörung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt und der Vorsitzenden der Gerichte erlässt.
(4) Die erforderlichen Bürokräfte und Räume stellen das Verwaltungsgericht Magdeburg und das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung. Die Finanzmittel für die Durchführung von Berufsgerichtsverfahren einschließlich der Kosten für die erforderlichen Bürokräfte und Räume stellt die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zur Verfügung.
(5) Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799, 3807), sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Schuldner der danach geltend gemachten Ansprüche die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist.