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§ 37 IngG LSA - Berufsgerichte

Bibliographie

Titel
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Amtliche Abkürzung
IngG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.12

(1) Für die Entscheidung im ersten Rechtszug wird ein Berufsgericht, für Entscheidungen im Rechtsmittelzug ein Berufsgerichtshof errichtet.

(2) Die Gerichte führen die Bezeichnung "Berufsgericht der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt" und "Berufsgerichtshof der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt". Das Berufsgericht der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist beim Verwaltungsgericht Magdeburg und der Berufsgerichtshof der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt einzurichten.

(3) Bei den Gerichten wird je eine Geschäftsstelle eingerichtet. Der Geschäftsgang wird durch Geschäftsordnungen geregelt, die das Ministerium der Justiz nach Anhörung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt und der Vorsitzenden der Gerichte erlässt.

(4) Die erforderlichen Bürokräfte und Räume stellen das Verwaltungsgericht Magdeburg und das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung. Die Finanzmittel für die Durchführung von Berufsgerichtsverfahren einschließlich der Kosten für die erforderlichen Bürokräfte und Räume stellt die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zur Verfügung.

(5) Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799, 3807), sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Schuldner der danach geltend gemachten Ansprüche die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist.