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§ 38 IngG LSA - Besetzung

Bibliographie

Titel
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Amtliche Abkürzung
IngG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.12

(1) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Kammermitgliedern der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt als ehrenamtlichen Richtern.

(2) Der Berufsgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei Kammermitgliedern der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt als ehrenamtlichen Richtern.

(3) Bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.