§ 38 IngG LSA - Besetzung
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- IngG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.12
(1) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Kammermitgliedern der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt als ehrenamtlichen Richtern.
(2) Der Berufsgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei Kammermitgliedern der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt als ehrenamtlichen Richtern.
(3) Bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.