Versionsverlauf


§ 56 IngG LSA - Berufungsentscheidung

Bibliographie

Titel
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Amtliche Abkürzung
IngG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.12

(1) Über die Berufung entscheidet der Berufsgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, so kann er in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur Entscheidung an das Berufsgericht zurückverweisen. Das Berufsgericht ist an die rechtliche Beurteilung des Berufsgerichtshofs gebunden.

(2) War die Berufung nur von dem Beschuldigten oder zu seinen Gunsten von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt oder von der Aufsichtsbehörde eingelegt worden, so darf die Entscheidung nicht zum Nachteil des Beschuldigten geändert werden.

(3) Der Berufsgerichtshof entscheidet ferner über das Rechtsmittel der Beschwerde gegen andere Entscheidungen der Berufsgerichte.

(4) Für das Verfahren vor dem Berufsgerichtshof gilt § 54 entsprechend.