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  • ab 31.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 43 IngG LSA - Verjährung

Bibliographie

Titel
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Amtliche Abkürzung
IngG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.12

Sind seit der Begehung eines Berufsvergehens mehr als fünf Jahre vergangen, so ist die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr zulässig. Verstößt das Berufsvergehen auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Straftat. Im Übrigen gelten für Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Frist die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.