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§ 41 IngG LSA - Ausschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens

Bibliographie

Titel
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Amtliche Abkürzung
IngG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.12

(1) Gegen ein Kammermitglied, das einem Disziplinargesetz unterliegt, findet ein berufsgerichtliches Verfahren nicht statt, soweit sein Berufsvergehen zugleich einen Verstoß gegen seine Dienstpflichten darstellt oder als Dienstvergehen gilt. Der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist auf ihren Antrag vom Dienstvorgesetzten Gelegenheit zu geben, sich gutachtlich aus der Sicht des Berufsstandes zum Gegenstand der Beschuldigung zu äußern; ihr ist zu diesem Zweck Einsicht in die Ermittlungsvorgänge zu geben.

(2) Ein Kammermitglied kann auch wegen solcher Berufsvergehen verfolgt werden, die es während seiner früheren Kammerangehörigkeit oder seiner Angehörigkeit zu einer Ingenieurkammer außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt begangen hat.