§ 7 LBWG - Grundsätze der Geschäftsführung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
- Amtliche Abkürzung
- LBWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 766
Die Geschäfte der Landesbank sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Die der Landesbank obliegenden Aufgaben sind dabei auch zu berücksichtigen.