§ 1 LBWG - Errichtung und Rechtsstellung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
- Amtliche Abkürzung
- LBWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 766
(1) Die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbank) wird als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Dazu werden die Südwestdeutsche Landesbank Girozentrale, die Landesgirokasse - öffentliche Bank und Landessparkasse (Landesgirokasse) und die Landeskreditbank Baden-Württemberg vereinigt.
(2) Das Vermögen der Landesgirokasse und der Landeskreditbank Baden-Württemberg (übertragende Rechtsträger) wird als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung der übertragenden Rechtsträger und unter Begründung der Gewährträgerstellung ihrer Träger (§ 4 Abs. 1) und deren Beteiligung am Stammkapital (§ 5 Abs. 1) auf die Südwestdeutsche Landesbank Girozentrale (übernehmender Rechtsträger) übertragen.
(3) Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über (Gesamtrechtsnachfolge).
(4) Sitze der Landesbank sind Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim und Mainz. Die Landesbank kann ohne regionale Begrenzung Niederlassungen, Zweigstellen, Börsenbüros und Repräsentanzen errichten und unterhalten.
(5) Die Landesbank kann als übernehmender Rechtsträger an Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen beteiligt sein. Die Landesbank kann als übernehmender Rechtsträger auch an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt sein, wenn als übertragende Rechtsträger ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften im Sinne des § 122 b Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung beteiligt sind, von denen mindestens eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt. Die Mitbestimmung der Beschäftigten im Aufsichtsrat der Landesbank richtet sich nach einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ausschließlich nach § 10 dieses Gesetzes.
(6) Auf die Maßnahmen nach Absatz 5 (Umwandlungen) sind die Regelungen des Umwandlungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz oder die Satzung der Landesbank nicht etwas anderes bestimmen. Auf die Landesbank finden insoweit die für Aktiengesellschaften maßgeblichen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes Anwendung. Umwandlungen bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung und der Rechtsaufsichtsbehörde. Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit von 75 vom Hundert der abgegebenen Stimmen. Für die Aufnahme weiterer Träger der Landesbank aufgrund einer Umwandlung gilt § 4 Absatz 7 dieses Gesetzes.