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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 3 LBWG - Satzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Amtliche Abkürzung
LBWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
766

Die Landesbank regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Satzung. Satzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Der Erlass und Änderungen der Satzungen der Landesbank sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.