§ 3 LBWG - Satzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
- Amtliche Abkürzung
- LBWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 766
Die Landesbank regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Satzung. Satzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Der Erlass und Änderungen der Satzungen der Landesbank sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.