§ 12 LBWG - Vorstand
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
- Amtliche Abkürzung
- LBWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 766
(1) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern; das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren durch den Aufsichtsrat bestellt und privatrechtlich angestellt; eine Wiederbestellung ist möglich.