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§ 7 LBWG - Grundsätze der Geschäftsführung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Amtliche Abkürzung
LBWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
766 1

Die Geschäfte der Landesbank sind unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.