§ 16 LBWG - Öffentliche Bekanntmachungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
- Amtliche Abkürzung
- LBWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 766
(1) Öffentliche Bekanntmachungen sind im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vorzunehmen.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg können durch eine Auslegung an allen Sitzen der Landesbank unter gleichzeitigem Hinweis auf diese Art der Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg ersetzt werden.