§ 13 LBWG - Aufgaben des Vorstands
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
- Amtliche Abkürzung
- LBWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 766
(1) Der Vorstand leitet die Landesbank in eigener Verantwortung, im Rahmen der Gesetze und im Unternehmensinteresse. Er führt die Geschäfte der Landesbank und vertritt sie. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Landesbank zuständig, für die nicht nach diesem Gesetz oder auf Grund der Satzung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.