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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 15 LBWG - Siegelführung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Amtliche Abkürzung
LBWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
766

(1) Die Landesbank führt ein Siegel mit dem kleinen Landeswappen und der Umschrift "Landesbank Baden-Württemberg".

(2) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, gelten als Urkunden einer öffentlichen Behörde.