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§ 6 LBWG - Organe

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Amtliche Abkürzung
LBWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
766

(1) Organe der Landesbank sind die Hauptversammlung, der Aufsichtsrat und der Vorstand.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie des Vorstands sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; das Nähere regelt die Satzung.