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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 11 ThürHhG 2008/2009 - Sperren

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Thüringer Haushaltsgesetz 2008/2009 - ThürHhG 2008/2009)
Amtliche Abkürzung
ThürHhG 2008/2009
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-7

(1) Über die Bestimmungen des § 41 ThürLHO hinaus darf das für Finanzen zuständige Ministerium Ausgaben sperren, wenn und soweit hierfür unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden. Die dadurch frei werdenden Beträge sind nach § 3 zu verwenden.

(2) Bei Haushaltsmitteln, die eine Leistung von Dritten vorsehen, gelten der Ansatz und die Verpflichtungsermächtigungen in demselben Verhältnis als gesperrt, in dem der Dritte seine Leistung mindert. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Vorfinanzierung der Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist, zuzulassen.

(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 ThürLHO zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre nach § 36 ThürLHO erfolgt nach Genehmigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans durch die zuständige oberste Landesbehörde und das für Finanzen zuständige Ministerium. Dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags sind die genehmigten Haushalts- oder Wirtschaftspläne zuzuleiten. Abweichend von Satz 2 kann das für Finanzen zuständige Ministerium die Sperre vor der Genehmigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans aufheben, soweit dies zur Erhaltung der bestehenden Einrichtungen erforderlich ist. Hiervon ist der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags zu unterrichten. Im Falle des Satzes 4 bedarf die Aufhebung einer Sperre mit einem Betrag von mehr als 500.000 Euro der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.