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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 5 ThürHhG 2008/2009 - Flexibilisierter Haushaltsvollzug im Hochschulbereich

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Thüringer Haushaltsgesetz 2008/2009 - ThürHhG 2008/2009)
Amtliche Abkürzung
ThürHhG 2008/2009
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-7

(1) Hochschulen werden wie Landesbetriebe mit der Maßgabe geführt, nach Einnahmen und Ausgaben zu wirtschaften. Die Bestimmungen des § 26 ThürLHO gelten entsprechend, soweit nicht die nachfolgenden Regelungen etwas anderes bestimmen.

(2) Die Übersichten zu den Einnahmen und Ausgaben sind Anlagen zum Landeshaushaltsplan.

(3) Auf das Kapitel 04 69 des Landeshaushaltsplans sind die Absätze 4 und 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.

(4) Die Titel der Hauptgruppen 6 und 8 zugunsten einer Hochschule sind gegenseitig deckungsfähig.

(5) Nicht in Anspruch genommene Ausgabeermächtigungen in den Hauptgruppen 6 und 8 werden übertragen. Dies gilt nicht für nach § 11 Abs. 2 Satz 1 gesperrte Mittel.

(6) Auf Basis der Berichterstattung der Hochschulen nach § 9 des Thüringer Hochschulgesetzes berichtet die Landesregierung gegenüber dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags jährlich über den flexibilisierten Haushaltsvollzug.