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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 4 ThürHhG 2008/2009 - Deckungsfähigkeit

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Thüringer Haushaltsgesetz 2008/2009 - ThürHhG 2008/2009)
Amtliche Abkürzung
ThürHhG 2008/2009
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-7

(1) Über die Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) hinaus sind gegenseitig deckungsfähig:

  1. 1.

    innerhalb eines Einzelplans jeweils die Ausgaben

    1. a)

      der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Titel der Obergruppe 41 des Kapitels 01 01 untereinander und mit den Ausgaben der Titel der Gruppen 511, 525 und 527,

    2. b)

      der Hauptgruppe 5 mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529

  2. 2.

    innerhalb eines Kapitels jeweils die Ausgaben

    1. a)

      der Hauptgruppe 6,

    2. b)

      der Hauptgruppen 7 und 8.

Sofern Ausgabeansätze in Titelgruppen nach Satz 1 mit Deckungsmitteln verstärkt werden, stehen sie zur Deckung innerhalb der Titelgruppe nicht mehr zur Verfügung. Ausgabeansätze, die innerhalb der Titelgruppe durch Deckungsmittel verstärkt werden, stehen zur Deckung nach Satz 1 außerhalb der Titelgruppe nicht zur Verfügung.

(2) Die Ausgaben im Einzelplan 18 sind gegenseitig deckungsfähig. Die Inanspruchnahme bedarf jeweils der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, soweit sie über die Deckungsfähigkeit nach Absatz 1 hinausgeht.

(3) Innerhalb eines Kapitels sind die Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 811 zugunsten von Titeln der Gruppe 518 einseitig deckungsfähig.

(4) Die Deckungsfähigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 setzt voraus, dass zwischen den Ausgaben ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht öder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nummer 2 bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags, wenn der Ansatz eines Titels um mehr als 20 vom Hundert überschritten werden soll und diese Überschreitung mehr als 50.000 Euro betragen würde. Wird bei der Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit nach Absatz 2 der Ansatz eines Titels im Einzelplan 18 um mehr als 20 vom Hundert überschritten und beträgt diese Überschreitung mehr als 50.000 Euro, ist der Haushalts- und Finanzausschuss vierteljährlich nachträglich zu unterrichten.