ThürHhG 2008/2009,TH - Thüringer Haushaltsgesetz 2008/2009

Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009
(Thüringer Haushaltsgesetz 2008/2009 - ThürHhG 2008/2009)

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Thüringer Haushaltsgesetz 2008/2009 - ThürHhG 2008/2009)
Amtliche Abkürzung
ThürHhG 2008/2009
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-7

Vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 281) (1)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Feststellung des Landeshaushaltsplans1
Kreditermächtigungen2
Verwendung von Mehreinnahmen3
Deckungsfähigkeit4
Flexibilisierter Haushaltsvollzug im Hochschulbereich5
Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Finanzierungen6
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen7
Personalwirtschaftliche Regelungen8
Personalentwicklungsstelle9
Leerstellen, Abordnungen10
Sperren11
Besondere Buchungsbestimmungen12
Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen13
Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen14
Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen15
Gleichstellungsbestimmung16
Inkrafttreten17
LANDESHAUSHALTSPLAN 2008/2009Anlage

§ 1 ThürHhG 2008/2009 - Feststellung des Landeshaushaltsplans

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Thüringer Haushaltsgesetz 2008/2009 - ThürHhG 2008/2009)
Amtliche Abkürzung
ThürHhG 2008/2009
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-7

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Landeshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben

  1. 1.

    für das Haushaltsjahr 2008 auf 9.189.890.000 Euro und

  2. 2.

    für das Haushaltsjahr 2009 auf 9.271.568.600 Euro

festgestellt.

§ 2 ThürHhG 2008/2009 - Kreditermächtigungen

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Titel
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Thüringer Haushaltsgesetz 2008/2009 - ThürHhG 2008/2009)
Amtliche Abkürzung
ThürHhG 2008/2009
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-7

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Kredite bis zur Höhe von eins vom Hundert des in § 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrags zur Deckung der Ausgaben aufzunehmen, um die unvorhergesehenen und unabweisbaren Komplementärmittel, die das Land zur Mitfinanzierung der von den Europäischen Gemeinschaften oder vom Bund zweckgebunden zur Verfügung gestellten Ausgabemittel erbringen muss, und um nicht durch sonstige Einnahmen gedeckte unvorhergesehene und unabweisbare Mehrausgaben zu finanzieren.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Kredite, die zur Erneuerung der im Haushaltsjahr 2008 zu tilgenden Kredite dienen, in Höhe von 1.715.685.800 Euro und Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2009 zu tilgenden Kredite dienen, in Höhe von 1.789.772.400 Euro aufzunehmen. Es wird darüber hinaus ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen, soweit dies durch Kreditkündigungen oder zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen erforderlich wird. Die Kreditermächtigung nach Satz 1 erhöht sich in Höhe der vorzeitig getilgten Beträge.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Verstärkung der Betriebsmittel jeweils kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von zwölf vom Hundert des in § 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Zusätzlich zu diesen Kassenkrediten darf es in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Pensionsgeschäfte mit Kreditinstituten jeweils bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro abschließen.

(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann im Rahmen der Kreditermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 Unternehmensanteile zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen über Wandelanleihen veräußern. Der Landtag ist über die Inanspruchnahme dieser Ermächtigung zu unterrichten.

(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

§ 3 ThürHhG 2008/2009 - Verwendung von Mehreinnahmen

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Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Thüringer Haushaltsgesetz 2008/2009 - ThürHhG 2008/2009)
Amtliche Abkürzung
ThürHhG 2008/2009
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-7

(1) Mehreinnahmen sind, soweit sie nicht mit einer besonderen Zweckbindung versehen sind oder zur Abdeckung unvorhergesehener und unabweisbarer Mehrausgaben zum Haushaltsausgleich benötigt werden, unter Berücksichtigung des Absatzes 2 zur Tilgung von Verbindlichkeiten oder zur Bildung von Rücklagen zu verwenden.

(2) 25 vom Hundert der Mehreinnahmen nach Absatz 1 sind dem Thüringer Pensionsfonds zuzuführen.

§ 4 ThürHhG 2008/2009 - Deckungsfähigkeit

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Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Thüringer Haushaltsgesetz 2008/2009 - ThürHhG 2008/2009)
Amtliche Abkürzung
ThürHhG 2008/2009
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-7

(1) Über die Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) hinaus sind gegenseitig deckungsfähig:

  1. 1.

    innerhalb eines Einzelplans jeweils die Ausgaben

    1. a)

      der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Titel der Obergruppe 41 des Kapitels 01 01 untereinander und mit den Ausgaben der Titel der Gruppen 511, 525 und 527,

    2. b)

      der Hauptgruppe 5 mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529

  2. 2.

    innerhalb eines Kapitels jeweils die Ausgaben

    1. a)

      der Hauptgruppe 6,

    2. b)

      der Hauptgruppen 7 und 8.

Sofern Ausgabeansätze in Titelgruppen nach Satz 1 mit Deckungsmitteln verstärkt werden, stehen sie zur Deckung innerhalb der Titelgruppe nicht mehr zur Verfügung. Ausgabeansätze, die innerhalb der Titelgruppe durch Deckungsmittel verstärkt werden, stehen zur Deckung nach Satz 1 außerhalb der Titelgruppe nicht zur Verfügung.

(2) Die Ausgaben im Einzelplan 18 sind gegenseitig deckungsfähig. Die Inanspruchnahme bedarf jeweils der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, soweit sie über die Deckungsfähigkeit nach Absatz 1 hinausgeht.

(3) Innerhalb eines Kapitels sind die Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 811 zugunsten von Titeln der Gruppe 518 einseitig deckungsfähig.

(4) Die Deckungsfähigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 setzt voraus, dass zwischen den Ausgaben ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht öder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nummer 2 bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags, wenn der Ansatz eines Titels um mehr als 20 vom Hundert überschritten werden soll und diese Überschreitung mehr als 50.000 Euro betragen würde. Wird bei der Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit nach Absatz 2 der Ansatz eines Titels im Einzelplan 18 um mehr als 20 vom Hundert überschritten und beträgt diese Überschreitung mehr als 50.000 Euro, ist der Haushalts- und Finanzausschuss vierteljährlich nachträglich zu unterrichten.